Beachtenswertes im privaten Baurecht

Jedes private Bauvorhaben stellt für sich betrachtet ein komplexes Arbeitsobjekt dar, an welchem viele unterschiedliche Personen (Handwerker) tätig werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist in den letzten Jahren immer mehr dazu übergegangen, die Verpflichtung eines jeden Handwerkers auch in Bezug auf die anderen Gewerke, auf welches er quasi ein Auge zu werfen habe, mit in die Betrachtung zu ziehen. Dieses bedeutet konkret, untersucht ein Werkender nicht die Baubereiche, welche seinem Gewerk unmittelbar vorausgegangen waren und Basis für die Durchführung seines Werkes sind (markantes Beispiel ist: Der Fliesenleger muss sich auf jeden Fall den Boden des Estrichlegers genau anschauen, bevor er mit seinen Arbeiten beginnt), kann er bei Mängeln im Vorgewerk auch haftungsmäßig selbst mit herangezogen werden, obwohl er keine eigenen Handlungen dort vorgenommen hatte. Diese Konsequenz ist nicht jedem Handwerker und Werkunternehmer bekannt. So hat die baugerichterliche Rechtsprechung dazu festgelegt: „Die Leistung eines Unternehmers ist mangelhaft, wenn sie die vereinbarte Funktion aus dem Grund nicht erfüllt, dass die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend sind. Der Unternehmer kann sich der Verantwortlichkeit in einem solchen Fall regelmäßig nur durch eine ausreichende Prüfung des Vorgewerks und einem sich daran anschließenden Bedenkenhinweis entziehen“.

Zu beachten ist allerdings auch, dass bei einem mangelhaften Vorgewerk dem Auftraggeber (Bauherrn) die Verpflichtung obliegt, für die Instandsetzung des Vorgewerks zu sorgen. Tut er dieses nicht, kann seine Aufforderung zur Mängelbeseitigung gegenüber dem Unternehmer unwirksam sein.

Wichtig ist auch die bauaufsichtliche Zulassung von zur Verwendung anstehenden Bauprodukten. Die Rechtsprechung dazu: „Ein Bauprodukt, das weder über eine CE-Zulassung noch über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, darf nicht verwendet werden“. Auch Baustoffe, über deren Dauerhaftigkeit noch keine Erkenntnisse vorliegen, darf ein Unternehmer nicht verwenden, ohne den Auftraggeber klar und eindeutig über das Verwendungsrisiko dieser Baustoffe aufzuklären. Zu diesen Anforderungen liegt ein in der aktuellen Rechtsprechung behandelter Fall vor, wonach ein Auftrag über die Beseitigung von Betonschäden und das Aufbringen einer säureresistenten Beschichtung erteilt worden war. Einige Zeit nach der Abnahme traten an der Beschichtung Mängel auf. In einem gerichtlichen Beweisverfahren wurden dann Ausführungsfehler des Unternehmers, insbesondere eine zu geringe Schichtdicke, sowie die Verwendung bauordnungsrechtlich nicht zugelassener Bauprodukte festgestellt. Darauf gestützt forderte dann der Bauherr einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung i.H.v. 340.000,00 € ein. Dagegen wendete der Unternehmer im Prozess ein, eine Zulassung der verwendeten Baustoffe sei ja nicht erforderlich, zumal für das Nachfolgeprodukt eine bauaufsichtliche Genehmigung vorliege. Letztendlich sei auch nur auf die Normen für die Beschichtung abzustellen. In dem gerichtlichen Klageverfahren unterliegt der Unternehmer mit dieser Argumentation, dem Bauherrn wird Recht gegeben. Der Unternehmer musste den Vorschuss i.H.v. 340.000,00 € bezahlen.

Grundsätzlich verjähren Mängelbeseitigungsansprüche (Gewährleistung) nach fünf Jahren. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beginn dieser Fünfjahresfrist ist die Abnahme des Gewerkes. Schwierigkeiten gib es immer dann, wenn parallel ein bauüberwachender Architekt mit tätig ist. Ihm gegenüber können Mängelansprüche wegen fehlerhafter Bauüberwachung auch nach fünf Jahren nicht mehr geltend gemacht werden, wobei eben der Zeitpunkt der Abnahme des Architektenwerkes nicht immer eindeutig ist und auch nicht mit der Abnahme des Bauvorhabens zusammenfällt. Hier bedarf es auf jeden Fall einer vertraglich geregelten (Zwischen-) Abnahme. Erst dann besteht Rechtssicherheit.

 

Hiddenhausen, den 31.07.2023

gezeichnet Eckard Gläsker

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau-, Architekten- und Verwaltungsrecht

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