Recht und Steuern- Verkehrssicherungspflicht

Das Vorhandensein und die Voraussetzungen für eine Verkehrssicherungspflicht sind vielschichtig und auch im Baugeschehen weitgehend zu beachten. Eine aktuelle höchstrichterliche Rechsprechung ließ aufhorchen, wo ein im öffentlichen Verkehrsraum herabfallendes Verkehrsschild in einem Baustellenbereich auf der Autobahn ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigte. Dazu hatte das Gericht festgestellt: „Löst sich in einem Baustellenbereich auf einer Autobahn ein dort für die Baustelle angebrachtes Verkehrsschild auf seine Befestigung und beschädigt ein in diesem Moment vorbeifahrende Fahrzeug, haftet das grundsätzlich verkehrssicherungspflichtige Bundesland nicht für den eingetretenen Schaden, wenn das mit der Überprüfung und Bewachung der Baustelle beauftragte Drittunternehmen eine hinreichende Sicherheitskontrolle durchgeführt hat“.

Insoweit kann sich also der öffentliche Träger der Verkehrssicherungspflicht (hier das entsprechende Bundesland) enthaften, wenn es ein entsprechendes Bauunternehmen für diesen Baustellenbereich auf der Autobahn beauftragt hatte und der Sicherheitskontrolle sich von dessen Seriosität und Bereitschaft zur Wahrnehmung der Überwachungspflicht vergewisserte. Diese Bewertung hat das Obergericht wie folgt konkretisiert: „Um der für die Verkehrsicherungspflicht verantwortliche muss eine sichere, nicht jedoch die sicherste und gegebenenfalls teuerste und auch unklar praktikable Maßnahme zur Schadensabwendung treffen“. In dem dort behandelten Fall reichte die konstruktive Gestaltung der Rahmenbefestigung eines Verkehrsschildes zur Wahrnehmung der Sicherheitskontrolle aus. Der Pkw des betreffenden Autofahrers hatte ein Schaden in Höhe von ca. 3200 € davon zu tragen. Entsprechend der Beschilderungspläne des dortigen Bundeslandes (Rheinland-Pfalz) waren verschiedene Verkehrszeichen aufgestellt worden. Der Autofahrer verklagte das Land auf Zahlung von Schadensersatz. Dieses war ohne Erfolg. Es fehlt an der Verletzung einer Straßenverkehrssicherungspflicht seitens des Landes. Der Inhalt und Umfang sowie die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich zum einen nach den berechtigten Sicherungserwartungen des Verkehrs (Vertrauensschutz) und andererseits nach der wirtschaftlichen, finanziellen, organisatorischen und personellen Zumutbarkeit für den Sicherungsverpflichteten. Der Zustand des Unfallorts, insbesondere die fehlende Standsicherheit des aufgestellten Bauschildes, stellt einen objektiv verkehrswidrigen Zustand dar. Das Land ist jedoch seiner Verantwortung dadurch nachgekommen, indem es die erforderlichen Sicherheitskontrollen durch das beauftragte Unternehmen durchgeführt hat. Grundsätzlich genügt eine visuelle Kontrolle der Verkehrsschilder. Rüttelproben o. ä. sind nur erforderlich, wenn Hinweise auf Schäden vorliegen. Das Land hatte die Verkehrssicherungspflichten auch wirksam delegiert. Durch die Überprüfung des Unternehmens haben sich die Kontroll- und Überwachungspflichten des Landes reduziert.

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu grundlegend festgestellt:“ Es kann nun einmal nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Auch dann reicht es andererseits aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren“.

Fazit: Ein Rest von Eigenverantwortung bleibt immer vorhanden!

Hiddenhausen, den 29.9.2023

gezeichnet Eckard Gläsker, Rechtsanwalt

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