Recht und Steuern- Photovoltaik

In der aktuellen baurechtlichen Diskussion taucht wiederholt die Frage auf, ob und inwieweit die Behörden der Städte und Gemeinden den bauwilligen Bürger verpflichten kann und darf, bestimmte Energieerzeugungsanlagen, insbesondere Fotovoltaikanlagen, bei Errichtung seines Neubaus zu installieren?

 

Die Regeln dazu befinden sich im Baugesetzbuch. Dort sind neben den allgemeinen Satzungen (z.B. Außenbereichs- oder Innenbereichssatzung) die klassischen Bauleitplanungen, welche sich ihrerseits aufspalten in den Flächennutzungsplan und den konkreteren Bebauungsplan, vorgesehen. Wichtig ist, dass der Bürger (als Grundstückseigentümer) keinen Rechtsanspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Gemeinde/Stadt hat. Das Erfordernis, eine bestimmte Bauleitplanung durchzuführen, kann die Stadt/Gemeinde aus eigener Hoheit heraus feststellen (sogenannte Planungshoheit der Kommune).

 

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind bestimmte grundsätzliche Anforderungen, wie z.B. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie deren Wohnbedürfnisse, zu berücksichtigen (§ 1 Absatz 6 Baugesetzbuch). In der Unterziffer 7 f) dieses Paragraphen wird es dann konkreter. In einem ausführlichen Katalog hat der Gesetzgeber in § 9 BauGB dazu dem Planungsgeber (Gemeinde/Stadt) die Möglichkeit verschafft, aus städtebaulichen Gründen bestimmte Festsetzungen zu treffen.

 

In § 9 Abs. 1 Ziff. 12 konkretisiert der Gesetzgeber dieses zunächst in der Festsetzungsmöglichkeit von Versorgungsflächen, welche der Berücksichtigung von Flächen für Anlagen der Erzeugung, Verteilung und Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder auch Kraft-Wärme-Kopplung dienen.

 

Spezieller hat dann der Gesetzgeber in der Unterziffer 23 b) geregelt, dass die Gemeinde in bestimmten Baugebieten festsetzen darf, dass bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme, etc., aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.

Der Planungsgeber (Gemeinde/Stadt) kann in seinen neu aufgestellten Bebauungsplänen tatsächlich konkret festlegen, dass Eigenheimbauer ihr Gebäude mit einer Fotovoltaikanlage zu versehen haben. Solches kann natürlich erhebliche finanzielle Folgen für den Bauwilligen auslösen.

 

Damit sind aber die gesamten Fragestellungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung von Fotovoltaikanlagen nicht abschließend beantwortet. Zu beachten ist nämlich, dass der Gesetzgeber dem Planungsgeber hier nur die Möglichkeit gegeben hat, aus „städtebaulichen Gründen“ solche speziellen Festsetzungen zu treffen. Damit sind im Rahmen des erforderlichen Abwägungsgebotes die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Hier gilt zunächst, dass solche planerischen Festsetzungen immer nur für Neubauten („Errichtung“ von Gebäuden) gelten dürfen, da bestehende Gebäude selbstverständlich dem Bestandsschutz unterliegen und nicht in dieser Form verpflichtet werden können. Dieses gilt auch nicht für (kleinere) nachträgliche Änderungen an dem Gebäude. Ferner verlangen diese gesetzlich normierten Festsetzungsmöglichkeiten nicht, dass der Eigenheimbauer dann die errichtete Fotovoltaikanlagen auch tatsächlich nutzt. Diese gesetzliche Konsequenz dürfte für den Normalbürger sehr unverständlich sein! Daher bedarf es für Wärmeenergieerzeugungsanlagen inkl. Begrenzung des CO2-Ausstoßes einer eigenen gesetzlichen Regelung (wie derzeit in der politischen Diskussion).

 

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Umsetzung solcher bauplanerischen Festsetzungen wäre noch die Frage der Erforderlichkeit zu beachten, dass z.B. eine Durchführbarkeit nicht gegeben ist, wenn mit einer (zeitnahen) Verwirklichung der Anlage aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zu rechnen ist. Ferner wäre unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit zu prüfen, ob die Festsetzungen tatsächlich dazu dienen können, den angestrebten Zweck in Bezug auf die Nutzung erneuerbarer Energien und die Energieeffizienz zu erreichen (hier kommt auch der Gesichtspunkt hinein, dass der Eigenheimbauer bisher gar nicht verpflichtet ist, die errichtete Anlage zu nutzen). Alle diese Einzelfragen sind ungeklärt und im Einzelfall bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachten oder zu verwerfen. Die (verwaltungsgerichtliche) Rechtsprechung wird in der Zukunft dazu sicherlich noch einiges zu klären haben.

Hiddenhausen, den 02.05.2023

gez. Eckard Gläsker                                                                                                Rechtsanwalt und                                                                  Fachanwalt für Bau-, Architekten- und Verwaltungsrecht

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